0,5 Promille beim Atemalkoholtest, ein Blutalkoholtest wird nicht durchgeführt. Kann die Messung in diesem Fall verwertet werden?
Ob die Messung des Atemalkohols als Beweismittel verwertet werden darf, hängt davon ab, ob der Alkoholverstoß sich im Rahmen einer Ordnungswidrigkeit bewegt oder gar eine Straftat darstellt. Wurde beispielsweise der Straftatbestand des § 316 StGB verwirklicht, ist nur der Blutalkoholtest taugliches Beweismittel.
Bewegt sich der Alkoholverstoß im Rahmen einer Ordnungswidrigkeit ist ein Atemalkoholtest der Beweisführung zugänglich. Hat der Betroffene mit dem Alkoholverstoß den Tatbestand einer Straftat verwirklicht, ist der Atemalkoholtest nicht ausreichend. Also Beweismittel ist dann nur der Blutalkoholtest verwertbar. Die Frage ist also, wo bewegt sich der Betroffene bei einer Alkoholkonzentration von 0,5 Promille. Ob eine Ordnungswidrigkeit oder gar eine Straftat verwirklicht wurde ist immer im Einzelfall zu klären.
Alkoholverstöße beim Führen eines Kraftfahrzeuges sind bei einer Alkoholkonzentration von 0,5 Promille und mehr grundsätzlich als Ordnungswidrigkeit zu qualifizieren. Ab einer Alkoholkonzentration von 1,1 Promille im Blut des Betroffenen liegt generell eine Straftat iSd § 316 StGB oder § 315c StGB vor. Der Straftatbestand des § 316 StGB kann jedoch auch dann verwirklicht werden, wenn die Alkoholkonzentration unterhalb der 1,1 Promillegrenze liegt. Das ist dann der Fall, wenn weitere Anhaltspunkte gegeben sind, die es ermöglichen die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit nachzuweisen. Dieser Fall kann bereits bei einer Alkoholkonzentration von 0,3 Promille eintreten.
Der wohl bedeutendste rechtliche Unterschied zwischen dem Atemalkoholtest und dem Blutalkoholtest ist, dass der Atemalkoholtest freiwillig ist, wohingegen der Blutalkoholtest richterlich angeordnet werden kann und in bestimmten Ausnahmefällen auch durch die Polizei erzwungen werden kann. Der Betroffene muss vor dem Atemalkoholtest darauf hingewiesen werden, dass dieser freiwillig ist und zudem nicht erzwingbar ist. Erfolgt dieser Hinweis nicht, unterliegt auch der Atemalkoholtest im Ordnungswidrigkeitenverfahren einem Beweisverwertungsverbot.
Hat der Betroffene sich nach entsprechender Belehrung auf einen Atemalkoholtest eingelassen und die Messung hat eine Atemalkoholkonzentration von mindestens 0.5 Promille ergeben und es liegen ansonsten keine weiteren Tatsachen vor, die die Annahme stützen, dass eine Straftat vorliegt, dann ergeht ein Bußgeldbescheid und in der Regel auch ein Fahrverbot. Vom Fahrverbot kann unter Umständen abgesehen werden. Das Bußgeld kann je nach schwere bis zu 3000 Euro betragen. Es ist demnach ohne Belang, dass kein zusätzlicher Blutalkoholtest durchgeführt wurde, denn dieser ist nur bei Straftaten Pflicht.
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