Das Recht des Betroffenen, in einem Bußgeldverfahren Einsicht in die Akte zu nehmen, kann unter Umständen sehr wichtig sein. Es gibt dem Betroffenen die Möglichkeit, sich einen Überblick über die zu dem jeweiligen Verfahren gesammelten Informationen zu schaffen.
Dadurch wird zwischen der Ermittlungsbehörde und dem Betroffenen hinsichtlich der Informationslage „Waffengleichheit“ hergestellt. Wir geben Ihnen hiermit einen kurzen Überblick über das Akteneinsichtsrecht und erklären Ihnen auch, warum Sie leider keinen Anspruch darauf haben, dass Ihnen die Akte zugeschickt wird.
Zu jedem Bußgeldverfahren gibt es eine separate Akte. In dieser Akte werden vor allem die Beweise gesammelt, die dem Verfahren zugrunde liegen. Dazu gehören zum Beispiel Blitzerfotos, Messberichte und die Ausführungen der am Verfahren beteiligten Behördenmitarbeiter. Die Akteneinsicht ist vor allem dann hilfreich, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bußgeldbescheides bestehen. Durch die Einsichtnahme könnten zum Beispiel Formfehler oder logische Mängel in der Beweisführung aufgedeckt werden. Anschließend kann sich der Betroffene überlegen, ob er Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen soll.
Grundsätzlich wird zwischen der Bußgeldakte und der Ermittlungsakte unterschieden. In der Bußgeldakte stehen z.B. Zustellnachweise, dass der jeweilige Bescheid dem Betroffenen auch tatsächlich ordnungsgemäß zugestellt worden ist. Hingegen werden in der Ermittlungsakte vor allem die Beweise und Indizien gegen den Betroffenen gesammelt. Es kann auch vorkommen, dass die Bußgeld- und die Ermittlungsakte bei verschiedenen Behörden liegen. Wichtig für den Betroffenen ist aber vor allem die Einsicht in die Ermittlungsakte.
Schließlich sollte der Betroffene auch wissen, zu welchem Zeitpunkt der entsprechende Antrag auf Akteneinsicht taktisch am sinnvollsten ist. Grundsätzlich sollte der Antrag frühestens nach dem Erlass eines Anhörungsbogens gestellt werden. Dann kann der Betroffene nämlich sicher sein, dass die Ermittlungen der Bußgeldstelle im Wesentlichen abgeschlossen sind und keine weiteren relevanten Informationen mehr hinzukommen. Allerdings kann der Betroffene auch zunächst abwarten, ob auf den Anhörungsbogen ein Bußgeldbescheid folgt und die Akteneinsicht dann erst nach dem Erlass des Bußgeldbescheides beantragen.
Die Rechtsgrundlage für das Akteneinsichtsrecht findet sich in § 49 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Nach dem Wortlaut des Gesetzes kann die Verwaltungsbehörde dem Betroffenen Einsicht in die Akten unter Aufsicht gewähren, soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen. Im Großen und Ganzen ist die Akteneinsicht im Bußgeldverfahren unkompliziert.
Der Antrag auf Akteneinsicht wird schriftlich an die zuständige Behörde gestellt. Die Einsichtnahme findet grundsätzlich bei der aktenführenden Bußgeldstelle statt. Allerdings besteht für den Betroffenen auch die Möglichkeit, bei seiner örtlichen Polizeidienststelle Einsicht in die Akte zu nehmen. Dies kann auf Antrag geschehen und wäre zum Beispiel dann sinnvoll, wenn der Betroffene einen weiten Anreiseweg zur Bußgeldstelle hätte.
Die Unterlagen müssen vom Betroffenen des Bußgeldbescheides persönlich durchgesehen werden. Es besteht also keine Möglichkeit, einen Familienangehörigen oder Freund mit der Einsichtnahme zu beauftragen. Die Akteneinsicht findet grundsätzlich unter Aufsicht eines Sachbearbeiters statt.
Aus dem Gesetz ergibt sich also, dass der Betroffene kein Anrecht darauf hat, sich die Akte zuschicken zu lassen. Allerdings besteht die Möglichkeit, Abschriften aus der Akte vorzunehmen oder sich bei der Behörde Fotokopien zu machen. Der Betroffene hat zwar keinen Anspruch darauf, dass ihm die komplette Akte kopiert wird, doch manche Behörden zeigen sich kulant und fertigen für wenig Geld eine Kopie der Akte an. Manche Bußgeldstellen sind außerdem bereits dazu übergegangen, eine elektronisch aufbereitete Version der Akte anzubieten. Die elektronische Übermittlung der Akte kostet fünf Euro.
Des Weiteren besteht natürlich die Möglichkeit, die Akteneinsicht von einem Rechtsanwalt beantragen zu lassen. Zwar darf der Rechtsanwalt die Original-Akte nicht an den Betroffenen aushändigen, aber er darf die Akte auszugsweise oder vollständig kopieren und dem Betroffenen überlassen. Insbesondere kann ein Rechtsanwalt auch dabei behilflich sein, durch sein Spezialwissen eventuelle Formfehler oder Mängel in der Beweisführung aufzudecken.
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