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Was bedeutet die Anhörung im verkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren?

Veröffentlicht am 17. August 2020

Die Anhörung im verkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren dient zum einen der Erforschung der dem Betroffenen zur Last gelegten Tat, zum anderen gewährt es dem Betroffenen den in Art. 103 I des Grundgesetzes verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör. 

Form der Anhörung – Fragebogen die Regel

Die zuständige Behörde hat dem Betroffenen bevor die Ermittlungen abgeschlossen sind, die Gelegenheit zu geben sich zu der ihm vorgeworfenen Tat zu äußern. Dem Betroffenen wird somit rechtliches Gehör gewährt. Ebenso bietet die Anhörung die Möglichkeit der Verteidigung und gegebenenfalls Beweisanträge zu stellen. Die Behörde kann aus der Anhörung hingegen genauere Erkenntnisse über die Tat gewinnen.

Für die Anhörung im Ordnungswidrigkeitsverfahren besteht kein bestimmtes Formerfordernis. Es gibt drei verschiedene Formen der Anhörung. Die Anhörung kann mündlich, durch schriftliche Äußerung oder in Form der förmlichen Vernehmung durchgeführt werden. Die mündlichen Anhörung bietet sich in Fällen an, in denen die Polizei die Betroffenen vor Ort antrifft. Die Regel ist jedoch die Anhörung durch schriftliche Äußerung. Diese erfolgt durch einen Fragebogen. Die förmliche Vernehmung wird lediglich bei schwerwiegenden Ordnungswidrigkeiten durchgeführt.

Die zuständige Behörde kann zwischen diesen Form nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden. In die Entscheidung fließen die schwere der Tat, Ermittlungsaufwand und Praktikabilität mit ein.

Auch der Betroffene kann wählen, ob er auf eine mündliche Anhörung schriftlich antwortet oder auf einen Fragebogen hin mündliche Angaben macht. Ein Anspruch auf die förmliche Vernehmung besteht hingegen nicht. Diese steht allein im Ermessen der ermittelnden Behörden.

Hinweispflichten, Belehrungspflichten und Beweisverwertungsverbote

Dem Betroffenen ist zunächst die vorgeworfene Tat darzulegen. Unterbleibt dieser Hinweis, führt das jedoch nicht zur Unwirksamkeit des Bußgeldbescheides. Der Hinweis zum Tatvorwurf kann im Einspruchsverfahren nachgeholt werden.

Weiterhin ist der Betroffene darüber zu belehren, dass er keine Aussage tätigen muss. Wird diese Belehrungspflicht unterlassen kann das grundsätzlich zu Beweisverwertungsverboten führen. Sagt der Betroffene also ohne vorherige Belehrung aus, kann diese Aussage im weiteren Verfahren nicht zu dessen Lasten verwendet werden.

Schließlich können noch Hinweise über das Verteidigungsrecht oder die Möglichkeit einen Beweisantrag zu stellen gegeben werden. Diese Hinweise sind für die Behörden jedoch nicht verpflichtend.

Anhörung nicht erfolgt – Ist der Bußgeldbescheid trotzdem wirksam?

In einigen Fällen muss eine Anhörung nicht zwingend erfolgen, z.B. wenn kein Bußgeldbescheid ergeht, sondern lediglich eine Verwarnung und die Festsetzung eines Verwarnungsgeldes und der Betroffene die Summe begleicht.

Eine unterbliebene Anhörung führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit des Bußgeldbescheides, denn der Betroffene wird nicht etwa um seinen Anspruch auf rechtliches Gehör gebracht. Im Einspruchsverfahren kann dem Betroffenen dann rechtliches Gehör verschafft werden.

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