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Fahrverbot umgehen – ein Fall für den Anwalt?

Veröffentlicht am 21. Dezember 2020

So gut wie fast jeder Haushalt besitzt ein Fahrzeug und das sicher nicht nur zum Spaß. Viele sind täglich darauf angewiesen, weil sie entweder nur mit ihrem Auto zur Arbeitsstelle kommen oder das Fahrzeug als Arbeitsplatz definieren.

Und immer öfter muss die Entfernung von A nach B möglichst schnell erreicht sein. Das kann allerdings im Straßenverkehr schwerwiegende bis tödliche Folgen haben, weshalb der Gesetzgeber vorsorgliche Verhaltensregeln aufgestellt hat und Zuwiderhandlungen entsprechend sanktioniert. Dabei sind Verkehrsverstöße nach der Schwere der Vergehen kategorisiert. Besonders streng werden Verkehrsverstöße in der Probezeit (A-Verstöße) geahndet.

Fahrverbote sind das Resultat grober und beharrlicher Pflichtverletzung im Straßenverkehr und deshalb unter den schweren bis besonders schweren Ordnungswidrigkeiten aufgeführt. Sie werden im Normalfall für einen Zeitraum von ein bis drei Monaten verhängt, je nachdem wie schwer die Vergehen gegen die Straßenverkehrsordnung zu werten sind (§ 25 Abs. 1 StVG).

Bei folgenden Pflichtverletzungen im Straßenverkehr droht ein Fahrverbot:
  • Geschwindigkeitsüberschreitungen,
    die außerorts mehr als 41 km/h und innerorts mehr als 31 km/h betragen
    Doch auch die geringeren Geschwindigkeitsüberschreitungen: innerorts mehr als 21 km/h und außerorts mehr als 26 km/h, werden mit einem Fahrverbot geahndet, wenn diese zweimal innerhalb eines Jahres erfasst wurden. Kommt es zu mehrfachen Überschreitungen, droht sogar der Entzug der Fahrerlaubnis.
  • beharrliche Pflichtverletzung,
    wenn ein Verkehrsverstoß mehrmals erfolgt
  • Überholen, bei unübersichtlicher Verkehrslage oder im Überholverbot
  • Abstandsverstoß,
    wenn der Abstand zum vorderen Fahrzeug weniger Abstand als 3/10 des halben Tachowertes beträgt
  • Rotlichtverstoß
    mit Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer oder wenn die Ampel bereits 1 Sekunde lang auf Rot steht
  • Fahren unter Drogen- oder Alkoholeinfluss,
    wenn die Blutalkoholkonzentration die 0,5-Promille-Grenze überschreitet. Bei Werten ab 1,1 Promille wird von der „absoluten Fahruntüchtigkeit“ ausgegangen, die als Straftat gewertet wird und den Entzug der Fahrerlaubnis zur Folge haben kann.

Fahrverbot per Bußgeldbescheid. Was nun?

Sie haben einen Bußgeldbescheid erhalten? Bußgeldbescheide können fehlerhaft sein und diese Fehler sind nicht immer gleich ersichtlich. Um sicherzugehen, können Sie den Bescheid von einem Anwalt überprüfen lassen.

Sind die Angaben im Bußgeldbescheid fehlerhaft, sollten Sie innerhalb von 14 Tagen Einspruch einlegen.

Sind die Angaben im Bußgeldbescheid korrekt, ist eine Umwandlung des Fahrverbots in ein erhöhtes Bußgeld ohne Vertretung durch einen Anwalt äußerst schwierig. Deshalb sollten Sie bei Fahrverboten unbedingt einen Beratungstermin beim Anwalt vereinbaren.

WIE EIN ANWALT HELFEN KANN, EIN FAHRVERBOT ZU UMGEHEN

Nachdem Sie einen Anwalt den Sachverhalt genau geschildert haben, werden alle nötigen Schritte eingeleitet, um das Fahrverbot zu verhindern, denn in Ausnahmefällen kann das Fahrverbot in ein Bußgeld umgewandelt werden.

Als Erstes sorgt der Anwalt dafür, dass der Einspruch fristgerecht innerhalb von 14 Tagen bei der Bußgeldstelle eingeht.

Vor Gericht wird dann der Sachverhalt durch den Anwälte ausführlich begründet.

Gründe, die eine Umgehung des Fahrverbots rechtfertigen, sind beispielsweise: Härtefälle, Augenblicksversagen und Verjährung des Bußgeldbescheids.

Als Härtefälle gelten beispielsweise:

  • Arbeitsplatzgefährdung
    Die Arbeits-und Existenzgefährdung betrifft gleichermaßen Berufskraftfahrer, leitende Angestellte, Selbstständige und Freiberufler. Bevor ein Härtefall beim Amtsgericht akzeptiert wird, prüft es sämtliche Alternativen, die ermöglichen, dass das Fahrverbot bestehen bleibt. Beispielsweise könnte der Führerschein während der Zeit des Jahresurlaubs abgegeben werden oder der Arbeitnehmer könnte während des Fahrverbots im Innendienst tätig sein.
  • Behinderung oder Krankheit,
    die es einem unmöglich machen, mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren.
  • Pflege von Angehörigen,
    die während eines Fahrverbots nicht geleistet werden kann.

Kein Fahrverbot bei Augenblicksversagen

Hat ein ansonsten aufmerksamer Verkehrsteilnehmer als Ortsunkundiger eine Geschwindigkeitsbeschränkung übersehen, so handelt es sich um ein kurzfristiges Versagen und somit um eine leichte Fahrlässigkeit. Auch bei einem „Rotlichtverstoß“, der auf einen Mitzieheffekt zurückzuführen ist, kann das Gericht von einem Fahrverbot absehen.

Kein Fahrverbot bei Verjährung

Das Fahrverbot ist auch hinfällig, wenn der Bußgeldbescheid erst nach sechs Monaten im Briefkasten liegt. Hat zu der Ordnungswidrigkeit allerdings der Konsum von Alkohol oder Drogen geführt, beträgt die Frist bei Vorsatz ein Jahr.

Wichtiger Hinweis:

Gemäß § 21 StVG begeht nicht nur derjenige eine Straftat, der ohne Fahrerlaubnis fährt, sondern auch der Fahrzeughalter, wenn er dies zulässt oder sogar anordnet. Beide – sowohl der Fahrer als auch der Halter des Fahrzeugs – müssen mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr rechnen oder mit einer Geldstrafe. Außerdem kann das Tatfahrzeug beschlagnahmt werden und demjenigen, der bereits Fahrverbot hat, droht der Entzug der Fahrerlaubnis.

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