In Deutschland gilt die Fahrerhaftung. Das bedeutet, dass nur der Fahrer für die Tat haften muss. Da aber aufgrund des Autokennzeichnens, welches sich die Polizei notiert oder in Folge eines Blitzers festgehalten wird, zuerst der Halter angeschrieben wird, hat er mit dem Anhörungsbogen die Chance, die Schuld von sich zu weisen.
Für die Frage, ob Betroffener und Fahrer identisch sind, ist letztlich ausschließlich die Meinung des Bußgeldrichters maßgeblich. Wurde der Verkehrssünder wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von einer Verkehrsüberwachungsanlage geblitzt, bildet sich der Richter anhand des aufgezeichneten Fotos seine Meinung über die Person hinter dem Lenkrad.
In den allermeisten Fällen wird das Beweisfoto der Bußgeldandrohung beigelegt. Fehlt das Foto stellt sich die Frage der Rechtmäßigkeit der Androhung und ob es ratsam ist zu behaupten, nicht der Fahrer gewesen zu sein.
Nach § 55 des OWiG muss dem Betroffenen die Gelegenheit gegeben werden, sich zur Tat zu äußern. Aus diesem Grund wurde die Anhörung im Bußgeldverfahren geschaffen. Anders als im Rahmen des Bußgeldbescheids ist die Verwaltungsbehörde nicht verpflichtet, die Beweismittel dem Anhörungsbogen beizulegen.
Deswegen muss auch die Bußgeldandrohung ohne Foto ernst genommen werden.
Hierbei ist zu differenzieren: Ist der angeschriebene Halter selbst der Fahrer gewesen, so hat er ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht. Dies folgt aus dem Grundsatz, dass niemand an seiner eigenen Strafverfolgung – bzw. hier am Erlass eines belastenden Bußgeldbescheids mitzuwirken hat. Es besteht dann nicht einmal die Pflicht, den Anhörungsbogen zurücksenden.
Sind angeschriebener Halter und Fahrer nicht personenidentisch, so besteht lediglich die Pflicht, Angaben zur eigenen Person zu machen. Entgegen dem allgemeinen Irrglauben, nur für den Fall, dass nahe Angehörige geblitzt wurden, besteht generell keine Pflicht, Angaben zur Sache zu machen. Bereits der Hinweis auf ein vermeintliches Zeugnisverweigerungsrecht führt dazu, dass die ermittelnden Polizeibeamten auf die Fährte des nahen Verwandten gelockt werden und verbaut dem nahen Verwandten so die Chance, dass die kurze Verfolgungsverjährung bei der Verkehrsordnungswidrigkeit vor Erlass des Bußgeldbescheids eintritt.
In Anbetracht dessen bleibt festzuhalten, dass im Falle der Bußgeldandrohung ohne Foto es nicht ratsam ist, zu behaupten nicht selbst Fahrer gewesen zu sein. Vielmehr sollte der Betroffene, keine Angaben zur Sache machen, einen auf das Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt aufsuchen und Akteneinsicht beantragen.
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