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SOFORTHILFE

Geblitzt: Bußgeldbescheid enthält kein Foto – keine Strafe?

Veröffentlicht am 18. Februar 2020

Der Bußgeldbescheid enthält kein Foto? Das führt nicht zwangsläufig zur Unwirksamkeit. Ein Bußgeldbescheid ist auch ohne Foto unbedingt ernst zu nehmen. Auch dieser entfaltet rechtliche Wirkung gegen den Betroffenen. Der Betroffene hat Möglichkeiten gegen den Bußgeldbescheid vorzugehen, wenn er die angeschuldigte Tat nicht begangen hat. 

Der Inhalt eines Bußgeldbescheides richtet sich nach § 66 OWiG. Demnach muss aus dem Bußgeldbescheid zu entnehmen sein, an wen er sich richtet, was dem Betroffenen genau zur Last gelegt wird, also die Tat mit Zeitpunkt und genauem Ort, sowie die entsprechende Geldbuße und Nebenfolgen. Grundsätzlich enthält ein Bußgeldbescheid auch die jeweiligen Beweismittel. Hierbei reicht die Bezeichnung der Beweismittel aus. Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung wird in aller Regel eine Radar- oder Lasermessung durchgeführt. Diese Messung, die typischerweise als Beweis der Geschwindigkeitsüberschreitung gilt, ist im Bußgeldbescheid bezeichnet.

Aus welchen Gründen wird ein Foto nicht mitgesendet?

Im Wesentlichen liegen die Gründe darin, dass das Foto unter- oder überbelichtet ist oder der Fahrer aus anderen Gründen nur schwer bis gar nicht erkennbar ist. Die Behörden setzen darauf, dass der Betroffene trotzdem zahlt, weil er sich vielleicht noch an den Verstoß erinnert oder lediglich ein geringen Verwarnungsgeld gefordert wird.

Wie sollte der Betroffene vorgehen?

Der Betroffene kann sich ohne das Foto natürlich nicht sicher sein, dass er der Fahrzeugführer im maßgeblichen Zeitpunkt war. Trotzdem sollte ein solcher Bußgeldbescheid nicht ignoriert werden. Die zuständige Behörde kann zunächst aufgefordert werden, dem Betroffenen Einsicht zu gewähren. Wenn die Person auf dem Foto nicht zu erkennen ist und es um ein hohes Bußgeld oder gar ein Fahrverbot handelt, kann über einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid nachgedacht werden. Dieser kann in einem derart gelagertem Fall sehr sinnvoll sein, denn sollte die Behörde den Bescheid nicht schon freiwillig zurücknehmen, ist allein das Urteil des Tatrichters entscheidend. Erkennt dieser den Betroffenen auf dem Foto nicht, kommt es zu keiner Verurteilung des Betroffenen. Abgesehen davon, setzt der Einspruch ein Erkenntnisverfahren in Gang, in dem eine Beweisaufnahme durchgeführt werden kann, wenn noch Unklarheiten bestehen. Möglicherweise kann der Betroffene sogar beweisen, dass er das Fahrzeug zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht geführt hat. Das Gericht prüft ohnehin nicht die Entscheidung der Behörde, sondern die Tat als solches.

Sollte grundsätzlich ein Einspruch erhoben werden?

Wenn es um grobe Verstößen mit empfindlichen Geldbußen und Fahrverbot geht, kann ein Einspruch Abhilfe leisten. Der Betroffene sollte sich jedoch bewusst sein, dass ein Einspruch auch erfolglos bleiben kann. Ob ein Einspruch im Einzelfall Aussicht auf Erfolg hat, sollte in schwerwiegenden Fällen ohnehin mit einem auf Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt abgeklärt werden. Insbesondere für die bevorstehende Hauptverhandlung vor Gericht ist es sinnvoll sich von einem Anwalt vertreten zu lassen.

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