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SOFORTHILFE

Drohender Jobverlust durch Fahrverbot? – Ein Anwalt kann helfen

Veröffentlicht am 6. August 2020
Fahrverbot und Jobverlust

Sie haben eine Straftat im Straßenverkehr begangen und befürchten ein Fahrverbot? Dann ist es ratsam, dass Sie an eine Anwaltskanzlei in wenden, um Schlimmeres zu verhindern, wie zum Beispiel ein existenzgefährdendes Fahrverbot.

Das Fahrverbot ist eine Strafe, die nicht oft mit dem Strafrecht in Verbindung gebracht wird. Tatsächlich ist das Fahrverbot als Nebenstrafe gemäß §44 StGB zulässig. Dies bedeutet, neben Haft – und Geldstrafen kann das Verbot erteilt werden, Kraftfahrzeuge im öffentlichen Verkehr zu bedienen, wenn das Gericht dies für geboten erachtet. Voraussetzung ist, dass die Straftat in Bezug zum Führen eines Kraftfahrzeugs steht.

FAHRVERBOT: Prüfung der verhältnismäßigkeit

Es kommt oft zu rechtlichen Klärungen, wenn jemand gegen das Fahrverbot vorgeht, weil der Beruf darunter leidet.

In dem Urteil vom 19.11.2012 mit dem Aktenzeichen ,,19 OWi-89 Js 1600/12-188/12“ des Amtsgerichts Lüdinghausen wurde festgestellt, dass es unerheblich ist, wenn ein Nebenjob durch das Fahrverbot in Gefahr gerät, also nicht mehr ausgeübt werden kann. Wie im vorliegenden Fall geht es meist um Nebenjobs, die mit Kurierfahrten u.ä zu tun haben.

Im Zuge der Verhältnismäßigkeit stellte das Gericht fest, dass der hier ausgeübte Nebenjob als Kurierfahrerin für eine Apotheke nicht die einzige Einnahmequelle der Klägerin sei, sondern überdies der eigentliche Lebensstandard durch eine Rente gesichert sei. Die berufliche Härte scheidet hier also aus, da der Nebenjob nicht existenzsichernd ist, sondern eine Art Zusatz darstellt.

Somit ist es für die Dame nicht unverhältnismäßig, dass das einmonatige Fahrverbot Bestand hat.

Es ist also ersichtlich, dass es bei dem Fahrverbot um eine sensible Bestrafung geht, die in Einzelfällen sehr wohl wegen beruflicher Härte unverhältnismäßig erscheint und stattdessen die Höhe des tatbestandliches Bußgeldes heraufgesetzt werden kann. Dies ergibt sich aus §4 IV BKatV.

Expertenrat

Vertrauen Sie nicht blind darauf, dass es für Sie in einer solchen Situation schon kein Fahrverbot geben wird. Kontaktieren Sie lieber gleich unser kompetentes Soforthilfe-Team. In vielen Fällen können unsere Experten Ihnen helfen, das Fahrverbot zu umgehen.

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