Kann das Auto nur in einem bestimmten Zeitraum entbehrt werden, so stellt sich die Frage, ob der Führerschein freiwillig abgegeben werden kann, noch bevor der Bußgeldbescheid gekommen ist.
Es hat geblitzt, der Tacho zeigt 41 km/h zu viel an, ein Fahrverbot ist sicher. Wird das Auto etwa berufsbedingt dringend benötigt und steht der Jahresurlaub kurz bevor, so würden Betroffene in einem solchen Fall ihren Führerschein gerne umgehend abgeben, um so das Fahrverbot während des Urlaubs „abzusitzen“.
Was jedoch, wenn der Bußgeldbescheid noch nicht angekommen ist?
Zunächst vorweg: die freiwillige Abgabe des Führerscheins ist durchaus möglich. Jedoch hat dies nicht immer die gewünschten Rechtsfolgen. Denn die Abgabe zählt erst dann für das verhängte Fahrverbot, wenn der Ausspruch der Fahrverbots Strafe rechtskräftig geworden ist. Ein Bußgeldbescheid, welcher auch die Fahrverbots Strafe beinhaltet, wird nach § 67 OWiG rechtskräftig, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides Einspruch gegen diesen eingelegt wird. Dementsprechend kann der Führerschein erst zwei Wochen nach Zustellung mit Wirkung für das Fahrverbot abgegeben werden.
Da jedoch eine geraume Zeit zwischen dem Gesetzesverstoß und der Zustellung des Bußgeldbescheides vergehen kann, haben Betroffene ein Interesse daran, diesen Prozess zu beschleunigen.
In jedem Fall kann die zweiwöchige Frist zwischen Zustellung und Rechtskraft umgangen werden, indem der Führerschein direkt mit einem sogenannten Rechtsmittelverzicht abgegeben wird. Damit verzichtet man auf die Einlegung des Einspruchs, sodass der Bußgeldbescheid mit Abgabe des Rechtsmittelverzichts rechtskräftig wird. Das Fahrverbot gilt dann ab Abgabe des Führerscheins.
Eine Beschleunigung des Prozesses vor Zustellung des Bußgeldbescheides ist jedoch nur in Einzelfällen erfolgreich. Da diese oftmals vollautomatisch und maschinell ausgestellt werden, ist eine Einflussnahme auf diesen Prozess nur bedingt möglich.
Eilt es sehr, so können Betroffene, sobald sie einen Anhörungsbogen erhalten haben, sich mit der zuständigen Bußgeldstelle in Verbindung setzen und den Verstoß zugeben und um eine baldige Ausstellung des Bußgeldbescheides bitten. Je nach Sachbearbeiter und Bußgeldstelle ist es dadurch möglich, die Zustellung des Bescheides zu beschleunigen und die Rechtskraft des Bescheides innerhalb der gewünschten Zeit zu erreichen.
Jedoch sollte immer erst eingehend geprüft werden, ob tatsächlich ein Verstoß vorliegt, der mit einem Fahrverbot geahndet werden würde, bevor ein Verstoß zugegeben oder ein Rechtsmittelverzicht erklärt wird. Sobald der Bußgeldbescheid nämlich rechtskräftig ist, sind grundsätzlich keine rechtlichen Schritte mehr möglich, um das Fahrverbot zu umgehen.
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