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Punkte im Fahreignungsregister – wann erfolgt die Löschung?

Veröffentlicht am 2. August 2020
Wann werden Punkte gelöscht

Punkte im Fahreignungsregister sind dem Grundsatz dann zu löschen, wenn sie Tilgungsreife erlangt haben. Ausnahmen ergeben sich bei der sogenannten Überliegefrist oder bei Verstößen innerhalb der Probezeit.

Tilgungsreife und Tilgungsfristen bei verkehrsrechtlichen Verstößen

Eintragungen in das Fahreignungsregister erlangen dann Tilgungsreife, wenn die gesetzlich bestimmten Tilgungsfristen abgelaufen sind. Die Tilgungsfristen regelt das Straßenverkehrsgesetz (StVG). Demnach sind verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten, die mit einem Punkt in das Fahreignungsregister eingetragen werden nach zwei Jahren und sechs Monaten  getilgt, z.B. leichtere Geschwindigkeitsüberschreitungen. Für besonders verkehrsbeeinträchtigende Verstöße oder Straftaten, die mit zwei Punkten in das Fahreignungsregister eingetragen werden, beträgt die Tilgungsfrist 5 Jahre, das können z.B. Alkoholdelikte sein. Einige Straftaten werden mit drei Punkten im Fahreignungsregister eingetragen. Hierbei kann es sich z.B. um fahrlässige Tötung handeln.

Die Tilgungsfrist beginnt mit dem Tag der Rechtskraft, also dann, wenn die behördliche oder gerichtliche Entscheidung nicht mehr anfechtbar ist. Eine fiktive Vorverlegung wegen eines langwierigen gerichtlichen Prozesses ist nicht möglich. Die Rechtskraft tritt in einem solchen Fall erst mit dem Urteil des Gerichts ein. Am Tag der rechtskräftigen Verurteilung des Betroffenen beginnt die Tilgungsfrist. Wurde dem Betroffenen die Fahrerlaubnis entzogen bzw. versagt, beginnt die Frist erst mit der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis, jedoch spätestens 5 Jahre nach der rechtskräftigen Entscheidung der zuständigen Behörde bzw. des Gerichts.

Hinweis

Straftaten im Straßenverkehr werden rund fünf Jahre gespeichert. Wenn der Entzug der Fahrerlaubnis hinzu kommt, erlangt der Eintrag erst nach zehn Jahren Tilgungsreife.

Verwertungsverbote und Löschung

Eintragungen die Tilgungsreife erlangt haben sind zu löschen. Tilgungsreife Eintragungen unterliegen einem Verwertungsverbot. Sie sind dann nicht mehr zum Nachteil des Betroffenen verwendbar. Das Verwertungsverbot betrifft nach neuem Recht nicht mehr nur die Gerichte, es betrifft das gesamte Verfahren. So dürfen beispielsweise Sachverständige die getilgten Eintragungen ebenfalls nicht zum Nachteil des betroffenen verwerten. Bei zehnjährigen Tilgungsfristen greift mit Ablauf von fünf Jahren ein teilweises Verwertungsverbot. Die Eintragung ist dann nur noch für Verfahren in denen es um die Erteilung oder Entziehung der Fahrerlaubnis geht und bei Maßnahmen im Rahmen von Fahreignungs-Bewertungssystemen.

Die Löschung erfolgt erst mit Ablauf der sogenannten Überliegefrist von einem Jahr. Während der Überliegefrist sind die Daten nur für den Betroffenen und gegebenenfalls für dessen Rechtsbeistand einsehbar. Befindet sich der Betroffene innerhalb der Überliegefrist ein einem Verfahren über eine andere Tat, die noch vor Ablauf der Tilgungsfrist begangen wurde, dann ist der Eintrag auch für das Gericht einsehbar.  Die Tilgungsreife führt also nicht zu unmittelbaren Löschung der Eintragung. Nach Ablauf der Überliegefrist wird die Eintragung jedoch unwiderruflich gelöscht.

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