Handys sind in unserer modernen Gesellschaft nicht mehr wegzudenken. Wir können damit zeitlich fast unbeschränkt kommunizieren und was läge da näher, als beim Autofahren auch gemütlich zu telefonieren? Doch mit nur einer Hand am Steuer kann es gefährlich und ziemlich ungemütlich werden.
Dass Ablenkungen am Steuer durch Handys oder andere elektronische Geräte immer wieder zu Unfällen führen, kommt nicht von ungefähr. Beim Telefonieren mit dem Handy ohne Lautsprecheranlage lenken die Fahrzeugführer nur mit einer Hand und können daher im Gefahrenmoment nicht richtig oder nicht schnell genug reagieren. Oft sind sie durch ein Gespräch derart abgelenkt, dass sie brenzlige Situationen erst zu spät als solche einordnen können.
Gemäß § 23 Absatz 1a StVO ist es grundsätzlich verboten, das Handy während der Fahrt zu nutzen. Weder das Telefonieren, das Tippen von Nachrichten, das Eingeben von Daten oder das Abfragen von Informationen ist erlaubt. Und dies betrifft sämtliche elektronischen Geräte der Unterhaltungselektronik oder Ortsbestimmung wie Navigationsgeräte, Audiorecorder oder tragbare Flachrechner, um nur einige zu nennen.
Eigentlich dürfte das Handy-am-Steuer-Verbot jedem bekannt und einleuchtend sein, doch es gehen immer noch zu viele extrem gleichmütig damit um. Dabei trägt jede Person im Straßenverkehr Verantwortung, nicht nur für sich, sondern auch für alle anderen Verkehrsteilnehmer. Sie sollte sich vernünftigerweise aufmerksam, umsichtig und entsprechend der Straßenverkehrsordnung verhalten.
Was den Gebrauch des Handys mit einer Hand am Steuer betrifft, so ist beinahe jede Art der Nutzung während der Fahrt verboten.
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Der Fahrschullehrer wird nach dem Straßenverkehrsgesetz als Fahrzeugführer angesehen und darf daher das Handy nicht benutzen, auch nicht als „Beifahrer“. Bei der Beurteilung des Fahrlehrers sind sich allerdings der Bundesgerichtshof und das Straßenverkehrsgesetz nicht ganz einig.
Das Straßenverkehrsgesetz besagt, dass der Fahrschullehrer während der Ausbildungsfahrt als Fahrzeugführer für die Sicherheit verantwortlich ist (Strafnorm des § 21 StVG).
Dagegen besagt das BGH-Urteil, dass der Fahrschullehrer nicht mehr als Fahrzeugführer gilt, wenn der Fahrschüler genug Fahrpraxis erlangt hat. Nach dem Richterspruch ist es dem Fahrschullehrer somit erlaubt, im Auto zu telefonieren. Er darf allerdings nicht in das Geschehen eingreifen. Kommt es beispielsweise zu einem Beinahe-Zusammenstoß, der gerade noch abgewendet werden konnte, weil der Fahrschullehrer in das Lenkrad gegriffen hat, wäre er durch den Griff nach dem Lenkrad automatisch der Fahrzeugführer und sein gerade getätigtes Telefonat ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung.
Im aktuellen Bußgeldkatalog steht sinngemäß: Wer ein Fahrzeug führt, muss in der Lage sein, sich voll und ganz auf das Verkehrsgeschehen zu konzentrieren. Um keine Unfälle zu riskieren, bedeutet dies auch, dass während der Fahrt weder ein Handy noch ein Smartphone betätigt werden darf.
Wer das Handy am Steuer nutzt, geht somit das Risiko ein, anderen Verkehrsteilnehmern Schaden zuzufügen. Doch die Folgen nach einem Unfall durch Handynutzung können auch für den Unfallverursacher gravierend sein. Selbst wenn es sich lediglich um einen Blechschaden handeln würde, wäre die Wahrscheinlichkeit groß, dass, neben dem Bußgeld, vonseiten des Versicherers der Vorwurf der „groben Fahrlässigkeit“ geltend gemacht wird, mit der Folge, dass der handynutzende Unfallverursacher die Kosten für den Schaden an seinem Gefährt ganz oder teilweise selbst begleichen muss.
Weil von der Bedienung des Handys am Steuer eine unkalkulierbare Gefahr ausgeht, wird die Handynutzung als Rechtsverletzung im Straßenverkehr eingestuft und nach dem Bußgeldkatalog bestraft. Mit einem Bußgeld sind gleichzeitig Punkte in Flensburg verbunden, die ins Fahreignungsregister des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) eingetragen werden.
Radfahrern ist die Handynutzung während des Fahrens ebenfalls verboten. Bei ihnen wird der Regelverstoß allerdings noch als Ordnungswidrigkeit gewertet. Bei einer Ordnungswidrigkeit bewegt sich die Geldstrafe unterhalb der 60-Euro-Grenze. Werden Radfahrer beim Telefonieren erwischt, sind 55 Euro fällig.
Was vielen möglicherweise nicht so richtig bewusst sein wird, ist, dass auch Fußgänger beim Telefonieren auf den Verkehr achten müssen. Denn wenn sich beispielsweise nach einem Unfallereignis, auf dem Weg zur Arbeit, herausstellt, dass die Handynutzung überwiegend schuld an dem Unfall war, kann dies zur Folge haben, dass die gesetzliche Unfallversicherung nicht eintritt.
Durch die Handynutzung handelt es sich bei dem Weg zur Arbeit um einen Wegeunfall mit gemischter Tätigkeit. Der Fußweg wird als dienstlich bewertet, das Telefonieren als privat. Private Tätigkeiten sind grundsätzlich von den Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung ausgeschlossen. Da durch das Telefonat und die damit zusammenhängende Unachtsamkeit die Voraussetzung für das Unfallereignis geschaffen wurde, besteht kein Unfallversicherungsschutz mehr. (Sozialgericht Frankfurt am Main, S 8 U 207/16, Urteil vom 18.10.2018).
Die Probezeit ist eine Zeit, während der man Fähigkeiten perfektionieren oder zumindest verbessern kann und lernt, sich an Regeln zu halten, um sich hinterher in dem angestrebten Wirkungsbereich zu bewähren. So ist es auch bei den Führerscheinneulingen. Die meisten Fahranfänger werden sich sicherlich genau an die Verkehrsregeln halten. Doch speziell bei einer Regel scheint das nicht so recht zu gelingen: dem Handyverbot am Steuer. Während der Probezeit wird dieser Verstoß gegen die Verkehrsregel vergleichsweise mild geahndet. Das Handy am Steuer ist vom Grundsatz her als sogenannter B-Verstoß eingestuft. Dabei handelt es sich um ein weniger schwerwiegendes Vergehen. In der Probezeit führt es erst zu Maßnahmen, wenn noch ein weiteres Delikt hinzukommt, wie beispielsweise das Fahren mit abgefahrenen Reifen oder das Parken auf Kraftstraßen und Autobahnen, wo keine Parkerlaubnis besteht.
Der Verkehrsteilnehmer in der Probezeit zahlt somit bei dem ersten B-Verstoß (Handy am Steuer) das reguläre Bußgeld in Höhe von 100 Euro und erhält einen Punkt in Flensburg. Sollte allerdings während der Probezeit ein weiterer B-Verstoß hinzu kommen, ändert sich der Sachverhalt dahingehend:
Wird der Anordnung zur Nachschulung nicht nachgekommen, ist mit dem Führerscheinentzug zu rechnen.
Wurde die Handynutzung beispielsweise in Verbindung mit einer Geschwindigkeitsübertretung von 24 km außerorts geblitzt, handelt es sich um einen Regelverstoß in sogenannter „Tateinheit“.
Hier könnte ein Bußgeldbescheid wie folgt aussehen:
Doch im Zusammenhang mit der „Tateinheit“, die in den meisten Fällen greift, ist nur das Bußgeld mit dem höheren Regelsatz vollständig zu zahlen. Der zweite Regelverstoß könnte beispielsweise mit dem hälftigen Betrag in Ansatz gebracht werden. Da allerdings bei beiden Übertretungen Punkte in Flensburg entstanden sind, werden diese trotz Reduktion des zu zahlenden Betrages in Flensburg eingetragen.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass das Handy sowohl ein praktisches Hilfsmittel als auch eine ernst zu nehmende Gefahrenquelle darstellen kann.
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