×
SOFORTHILFE

Strafe beim Überholen trotz fehlender Kennzeichnung eines Überholverbots?

Veröffentlicht am 17. November 2020

Ihnen droht eine Bußgeld weil man sie bei einem Überholvorgang gestoppt hat? Nicht jedes ,,rechtswidrige“ Überholen ist tatsächlich auch ,,rechtswidrig“. 

Vom faktischen Überholverbot hat noch nicht jeder etwas gehört. Es besagt, dass trotz theoretischer Möglichkeit zum Überholen, etwa auf einer Straße innerorts, faktisch gesehen doch nicht überholt werden darf. Dies ist immer dann der Fall, wenn auf einer Straße innerorts 50 Km/h erlaubt sind, der Überholende also kurzfristig die erlaubte Geschwindigkeit durchbrechen müsste, um den Überholvorgang abzuschließen.

Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

Bei so einer Konstellation stellt sich die Frage, wer eigentlich an einem Unfall Schuld hat, wenn ein überholender Autofahrer mit einem aus einer Seitenstraße oder von einem Parkplatz kommenden Fahrer zusammenstößt und es zu Sach – und Personenschäden kommt. Hierbei sollte auch stets im Auge behalten werden, dass bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr gemäß §315b StGB, vor allem dann, wenn Leib, Leben oder Sachen von bedeutenden Wert beschädigt werden.

Hinweis

Wer in einer ähnlichen oder vielleicht sogar einer identischen Situation ist und sich mit der Strafverfolgung konfrontiert sieht, sollte nicht zögern und unsere Experten kontaktieren!

Mit einem solchen Fall hat sich das Oberlandesgericht Hamm in seiner Entscheidung vom 4. Februar 2014 auseinandergesetzt, dessen Entscheidung unter dem Aktenzeichen ,,9 U 149/13“ nachzulesen ist.

In dieser kollidierte ein Motorradfahrer während einem wie oben beschriebenen Überholvorgang mit einem aus einer Einfahrt herausfahrenden Auto. Natürlich forderte der Motorradfahrer nun Schmerzensgeld und Schadensersatz für diverse Schäden an Mensch und Maschine. Der andere Kraftwagenfahrer berief sich auf das faktische Überholverbot, welches in dieser Situation gegolten habe. Tatsächlich lagen die Voraussetzungen eines solchen Verbots vor, ursächlich war in diesem Fall jedoch die Unachtsamkeit des aus der Einfahrt kommenden Autofahrers, nicht die temporär überhöhte Geschwindigkeit des Motorradfahrers.

Das faktische Überholverbot führt jedoch dann zur Verantwortlichkeit Überholenden für den Unfalls, wenn die Ursächlichkeit des Schadens in dem Überholvorgang selbst zu sehen wäre. Daher ist es ratsam, als Beteiligter im öffentlichen Straßenverkehr das ein oder andere mal nachzudenken, ob es trotz fehlender Bestimmungen vielleicht doch ein Überholverbot geben könnte.

Betroffen von diesem Thema?

Sie brauchen rechtliche Beratung? Rufen Sie uns an für eine kostenlose Ersteinschätzung oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

oder