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Verkehrsrechtliche Ordnungswidrigkeiten – nach drei Monaten verjährt?

Veröffentlicht am 26. Juni 2017

Verkehrsrechtliche Ordnungswidrigkeiten verjähren grundsätzlich mit Ablauf von drei Monaten ab Begehung der Tat. Häufig ist der Zeitraum von der Begehung bis zur Verjährung jedoch größer. Die Verjährungsfrist kann durch eine Vielzahl von behördlichen oder gerichtlichen Maßnahmen verzögert werden.

Fristen der Verfolgungsverjährung von Ordnungswidrigkeiten

Für Ordnungswidrigkeiten gelten grundsätzlich die Verjährungsfristen nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG). Diese reichen von sechs Monaten bis hin zu drei Jahren. Die Verjährungsfrist für verkehrsrechtliche Ordnungswidrigkeiten ist abweichend von diesen Regelungen auf drei Monate festgesetzt. Die Frist läuft mit Vollendung der Tat. Die Dreimonatsfrist gilt allerdings nur, solange kein Bußgeldbescheid erlassen worden ist oder öffentliche Klage gegen den Betroffenen erhoben worden ist.

Unterbrechung der Verfolgungsverjährung

Die Verfolgungsverjährung kann durch verschiedene Maßnahmen der Behörden unterbrochen werden. Welche Maßnahmen zur Unterbrechung der Verjährung führen richtet sich nach dem OWiG. Eine Maßnahme, die zur Unterbrechung der Verjährung führt, ist die Bekanntgabe, dass gegen den Betroffenen ein entsprechendes Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist. Weitere Maßnahmen können z.B. die richterliche Vernehmung sein, die Beauftragung eines Sachverständigen durch die Behörde oder das Gericht oder die Beschlagnahme oder Durchsuchung durch die Behörde sein. Die Unterbrechung der Verfolgungsverjährung bewirkt ein Aussetzen der laufenden Frist, d.h. der Zeitraum in dem die Tat verfolgt werden kann verlängert sich dementsprechend.

Aus der dreimonatigen Frist wird eine sechsmonatige Frist

Es kann sein, dass der Betroffene nach Ablauf der dreimonatigen Frist einen Bußgeldbescheid erhält. Dieser Bußgeldbescheid ist nicht jedoch keinesfalls automatisch unrechtmäßig. Der Bußgeldbescheid sollte also nicht ignoriert werden.

Hintergrund ist, dass mit Erlass des Bußgeldbescheids eine sechsmonatige Verjährungsfrist für die Verfolgung der Tat einsetzt. Entscheidend ist also der Zeitpunkt des Erlasses des Bußgeldbescheids durch die zuständige Behörde und nicht zwingend der Zeitpunkt der Zustellung an den Betroffenen. Das gilt allerdings nur dann, wenn der Bußgeldbescheid dem Betroffenen nach Erlass innerhalb von zwei Wochen zugestellt wird. Wenn der Bußgeldbescheid also innerhalb der dreimonatigen Frist erlassen wurde und in einem Zeitraum von zwei Wochen zugestellt wurde, dann beginnt die sechsmonatige Verfolgungsverjährungsfrist. Die Tat ist in diesem Fall nicht verjährt und darf von der zuständigen Behörde verfolgt werden.

Anders liegt der Fall, wenn der Bußgeldbescheid nicht innerhalb von zwei Wochen nach Erlass zugestellt wird. Dann ist der Zeitpunkt der Zustellung maßgeblich. Liegt dieser außerhalb der Dreimonatsfrist, wäre eine Verfolgung der Tat grundsätzlich unzulässig. Aber auch in derart gelagerten Fällen, sollte der Betroffene den fachkundigen Rat eines Rechtsanwaltes hinzu ziehen. Im einzelnen kann die Verjährungsfrist aus anderen Gründen noch nicht abgelaufen sein, z.B. wegen einer Unterbrechung der Verfolgungsverjährung durch eine zuvor erfolgte Vernehmung des Betroffenen. Aus diesem Grund ist vorab eine genaue Überprüfung aller möglichen Probleme, die

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