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Wann verjährt ein Bußgeldbescheid?

Veröffentlicht am 21. Juli 2020

Es sind seit dem Verkehrsvergehen Wochen vergangen und noch immer ist kein Bußgeldbescheid im Briefkasten? So langsam darf der Verkehrssünder hoffen, dass Verjährung der Tat eintritt.

Doch was genau bedeutet Verjährung und wann tritt sie im Rahmen straßenverkehrsrechtlicher Ordnungswidrigkeiten ein?

Bedeutung der Verjährung:

Gemäß § 194 BGB unterliegt das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen verlangen zu können, der Verjährung. Die Verjährung dient der Schaffung von Rechtsfrieden. Nach einem bestimmten Zeitraum soll es dem Anspruchsinhaber unmöglich sein, seinen Anspruch geltend zu machen. Der Anspruchsgegner erlangt so Rechtssicherheit und muss nicht andauernd damit rechnen, noch belangt zu werden.

Dieser Rechtsgedanke lässt sich auf das Straf- und Ordnungswidrigkeitsrecht übertragen. In § 78 Strafgesetzbuch (StGB) heißt es wörtlich: „Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen aus.“ Ähnlich lautet die Regelung für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten in § 31 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG): „Durch die Verjährung werden die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Anordnung von Nebenfolgen ausgeschlossen.“ Der einzige Unterschied zum Zivilrecht besteht darin, dass nicht die Inanspruchnahme durch einen Privaten droht, sondern die Staatsanwaltschaft bzw. der Ordnungsbehörde, die dazu berufen sind, den staatlichen Ahnungsanspruch durchzusetzen.

Unterschiede zwischen Verjährung von Straftat und Ordnungswidrigkeit:

Die Verjährung von Straftaten beträgt mindestens drei Jahre, teilweise sind Taten sogar unverjährbar. Ordnungswidrigkeiten verjähren dagegen erheblich schneller. Hier betragen die Verjährungsfristen grundsätzlich sechs Monate bis drei Jahre. Der Grund für die kürzeren Fristen liegt darin, dass Ordnungswidrigkeiten weniger gefährliche Verstöße gegen unsere Rechtsordnung darstellen und deshalb mangels Strafwürdigkeit weniger hart bestraft und vor allem weniger lange verfolgt werden.

Besonderheit beim verkehrsrechtlichen Bußgeldbescheid:

Der Gesetzgeber hat für Verkehrsordnungswidrigkeiten eine besondere Verfolgungsverjährung festgelegt. Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt gemäß § 26 III StVG bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate. Von diesem Grundsatz sieht das Gesetz allerdings für die Ordnungswidrigkeit der Trunkenheit am Steuer eine Ausnahme vor. Die Dreimonatsfrist gilt  nicht für Verstöße gegen die 0,5 Promille-Grenze gemäß § 24 a StVG. Hierbei gilt, dass gemäß § 31 II Nr. 2 OwiG zwei Jahre lang mit der Ahndung gerechnet werden muss.

Der Fristablauf beginnt mit der Beendigung der ordnungswidrigen Handlung.

Eine Ordnungswidrigkeit verjährt allerdings nicht immer automatisch nach drei Monaten. Die Verjährungsfrist kann auch unterbrochen werden.

Der Verjährungsablauf wird unterbrochen, wenn:

  • eine Vernehmung des Betroffenen stattfindet,
  • der Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid eintrifft,
  • das Verfahren vorläufig eingestellt wird,
  • eine Abgabe der Ermittlungsakte an die Staatsanwaltschaft erfolgt,
  • die Ermittlungsakte beim Amtsgericht eintrifft oder
  • eine Hauptverhandlung angesetzt wird.

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