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Warum ist bei Anhörungsbogen kein Zahlschein beigefügt?

Veröffentlicht am 4. Dezember 2020

Die Zusendung eines Anhörungsbogens bedeutet, dass dem Halter eines Fahrzeugs vorgeworfen wird, eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen zu haben. Manche Betroffene sind nach der Zusendung einer solchen Anhörung zunächst etwas ratlos und wissen nicht, wie sie auf dieses Schreiben reagieren sollen.

Wir geben Ihnen hiermit einen kurzen Überblick über die Anhörung im Bußgeldverfahren und erklären Ihnen, warum einem solchen Brief kein Zahlschein beigefügt wird.

Was bedeutet die Anhörung im Bußgeldverfahren

Durch die Zusendung des Anhörungsbogens wird das Bußgeldverfahren von der Behörde in die Wege geleitet. Das Schreiben enthält alle wichtigen Informationen zum Tatbestand und zu den konkreten Umständen des vorgeworfenen Verkehrsverstoßes: In dem Bogen werden sowohl Zeit und Ort des jeweiligen Ereignisses erwähnt als auch die konkrete Bezeichnung der vorgeworfenen Verkehrsordnungswidrigkeit, also z.B. zu schnelles Fahren, Nichtbeachtung einer roten Ampel usw. Außerdem ist in vielen Fällen ein Lichtbild des Fahrers beigefügt, das sogenannte „Blitzerfoto“.

Der Zweck eines solchen Anhörungsbogens für den Betroffenen ist die Gewährung rechtlichen Gehörs. Dem Fahrzeughalter wird darin die Möglichkeit gegeben, sich zur Sache zu äußern und eventuell die Person des Fahrers zu benennen. Schließlich müssen Fahrzeughalter und Fahrzeugführer nicht unbedingt identisch sein! Für die Bußgeldstelle hat der Anhörungsbogen also den Zweck, den Fahrer zu ermitteln, der die Ordnungswidrigkeit begangen hat.

Unter Experten ist umstritten, ob für den Betroffenen überhaupt eine Verpflichtung besteht, den Anhörungsbogen an die Bußgeldstelle zurückzusenden. Sollten die auf dem Anhörungsbogen vermerkten Personalien des Fahrzeughalters fehlerhaft sein, muss das Formular auf jeden Fall unter Berichtigung der Personalien zurückgesendet werden. Doch wenn der Betroffene auf der sicheren Seite sein will, sollte er den Anhörungsbogen auch bei korrekter Angabe seiner Personalien zurückschicken. Schließlich handelt gemäß § 111 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) auch derjenige ordnungswidrig, der die Abgabe seiner Personalien gegenüber einer zuständigen Behörde verweigert.

Jedenfalls – und das ist für den Betroffenen sehr wichtig! – besteht keine Verpflichtung dazu, in dem Anhörungsbogen Angaben zur Sache zu machen! Experten raten zu, von diesem Verweigerungsrecht auf jeden Fall Gebrauch zu machen und jegliche Angaben zum Sachverhalt zu verweigern. Vor allem besteht für den Fahrzeughalter keine Verpflichtung, gegenüber der Behörde die Person des Fahrers zu benennen. Die Bußgeldstelle hat nach Zusendung des Anhörungsbogens drei Monate Zeit, den Fahrer des Fahrzeugs ausfindig zu machen. Bereits nach drei Monaten tritt die Verjährung ein und die Ordnungswidrigkeit darf von der Behörde nicht weiter verfolgt werden.

Warum dem Anhörungsbogen kein Zahlschein beigefügt ist

Der Anhörungsbogen wird also zeitlich vor einem Bußgeldbescheid versendet und ist mit diesem nicht identisch! Die Anhörung dient der Behörde zur Erforschung des Sachverhalts und vor allem zur Identifizierung des Fahrzeugführers. Dementsprechend hat die Behörde in diesem Stadium des Bußgeldverfahrens also noch nicht entschieden, welche Maßnahmen sie konkret verhängen will. Außerdem ist in diesem Stadium des Verfahrens noch nicht bewiesen, wer das Fahrzeug überhaupt zum Zeitpunkt der Verkehrsordnungswidrigkeit geführt hat.

Bei der Zusendung eines Anhörungsbogens sollten Sie sich also zu keinen vorschnellen Reaktionen hinreißen lassen und zum Beispiel auch keinen telefonischen Kontakt mit der Bußgeldstelle aufnehmen. Eine einmal getätigte Aussage kann später nicht mehr zurückgenommen werden!

Die Aufforderung zur Zahlung der Geldbuße erfolgt also erst mit dem Erhalt eines Bußgeldbescheides und noch nicht mit der Zusendung des Anhörungsbogens.

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