Gemäß § 56 I OwiG kann die Verwaltungsbehörde bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten den Betroffenen verwarnen und ein Verwarnungsgeld von fünf bis fünfundfünfzig Euro erheben.
Ein Verwarnungsgeld bzw. auch Verwarngeld ist eine also Geldbuße, die bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten durch eine Verwaltungsbehörde von dem Betroffenen erhoben werden kann.
Der Gesetzgeber trennt zwischen Verwarnungsgeld und Bußgeld. Verwarnungsgeld zahlt der Autofahrer bei einer geringfügigen Ordnungswidrigkeit. Dies betrifft in etwa Falschparker und Temposünder, die nicht mehr als 20 km/h zu schnell waren.
Die Verwaltungsbehörde kann eine Verwarnung auch ohne Verwarnungsgeld erteilen. Eine solche kommt bei unbedeutenden Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG in Betracht.
Die Regelsätze von Verwarnungsgeldern bei Verkehrsordnungswidrigkeiten sind in Deutschland in einem bundesweit einheitlichen Bußgeldkatalog festgelegt. Wer beispielsweise in der 30 Zone bis zu 10 km/h zu schnell fährt, hat bundeseinheitlich 15 Euro zu zahlen.
Ist im Bußgeldkatalog ein Regelsatz von mehr als 20 Euro Verwarnungsgeld vorgesehen, so kann das Bußgeld bei offenkundig und außergewöhnlich schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen bis auf 20 Euro ermäßigt werden.
Verwaltungskosten werden bei Verwarnungen, anders als bei Bußgeldern, nicht erhoben.
Gemäß § 55 OwiG bedarf es vor Erlass der Verwarnung der Anhörung, damit der Betroffene zum Vorwurf Stellung nehmen kann. Fehlt diese, ist der Verwaltungsakt zwar zunächst rechtswidrig. Der Verfahrensfehler kann allerdings im Nachhinein geheilt werden.
Zahlt der Betroffene innerhalb von sieben Tagen nach Zugang der Verwarnung, wird das Verfahren als erledigt erklärt und die Daten nach Ablauf der vorgeschriebenen Aufbewahrungsfrist gelöscht. Danach kann der Vorgang nicht erneut vorgeworfen werden.
Die nächsthöhere Stufe zum Verwarnungsgeld ist das Bußgeld. Im Strafrecht wird wiederum von einer Geldstrafe gesprochen.
Wer die Verwarnung ignoriert, erhält einen Bußgeldbescheid. Der ist teurer als das Verwarnungsgeld, weil noch eine Verwaltungsgebühr hinzukommt. Nicht geringfügige Ordnungswidrigkeiten ziehen direkt ein Bußgeld nach sich – etwa das Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit um mehr als 20 km/h. Das Bußgeld kann bis zu 1000 Euro betragen. Außerdem drohen Punkte in der Flensburger Verkehrssünderkartei.
Statthafter Rechtsbehelf gegen den Bußgeldbescheid ist der Einspruch. Dieser muss gegenüber der Verwaltungsbehörde innerhalb von zwei Wochen erhoben werden. Verstreicht diese Frist erwächst der Bescheid in Rechtskraft. Wenn Ihr Anwalt für Sie Widerspruch eingelegt hat wird die Behörde das Zwischenverfahren starten. Somit wird die Richtigkeit des Einspruchs überprüft. Nun wird in der Regel der Betroffene dazu aufgefordert weitere Angaben zum Tatvorwurf zu machen. Danach werden die Hinweise erneut überprüft. Wird der Einspruch erneut abgelehnt, wird der Staatsanwalt eingeschaltet. Dadurch wird der Tatbestand allerdings nicht zum Strafverfahren. Die zur Last gelegte Tat bleibt eine Ordnungswidrigkeit. Das zuständige Amtsgericht entscheidet schließlich, ob der Bescheid rechtmäßig ist oder nicht. Diese Entscheidung ist dann letztlich bindend und rechtskräftig.
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