Die Kombination von Durchfahrtverbot mit einem „Anlieger frei“-Schild ist allgegenwärtig, insbesondere in Naturschutzgebieten. Was jedoch droht, wenn dennoch hindurchgefahren oder in einer solchen Straße geparkt wird?
Das Verbot Durchfahrt für Kraftfahrzeuge durch eine Straße (Zeichen Nr. 250 oder 260 der StVO), verbunden mit einem „Anlieger frei“-Schild (Zeichen Nr. 1020-3) dient der Beruhigung von Straßen. Dies kann nötig sein, weil Beschwerden von lauten Durchgangsverkehr sich gemehrt haben, ein Naturschutzgebiet, eine Schule oder ein Kindergarten in der entsprechenden Zone liegen oder andere Gründe eine Verkehrsberuhigung notwendig machen.
Einfahren in die Straße darf entgegen dem weit verbreiteten Glauben nicht nur jeder, der mit seinem Grundstück als Mieter oder Eigentümer an der Straße „anliegt“. Vielmehr ist auch Anlieger jede Person, die mit Bewohnern oder Grundstückseigentümern oder einem Geschäft dieser Straße in eine Beziehung treten will. Es kommt dabei nicht darauf an, welche Beziehung dies ist oder ob der Gesuchte überhaupt vor Ort ist. Allein der Wille, in eine Beziehung zum Gesuchten treten zu wollen, ist ausreichend. Anlieger ist daher jeder, der ein erlaubtes Anliegen hat.
Ein entsprechendes Anliegen hat nur, wer zu einer Person eine Beziehung sucht. Nicht ausreichend ist jedoch eine Beziehung zu einer Sache oder einem Ort. So ist die Einfahrt beispielsweise nicht erlaubt, wenn der Fahrer zu einem in dem Bereich des Durchfahrtsverbots liegenden Badesee oder Waldstück gelangen möchte. Jedoch hat dagegen ein Anliegen, wer beispielsweise den am Badesee liegenden Kioskbetreiber beliefern möchte. Eine Beziehung kann nur zu den Personen in dem betroffenen Bereich entstehen.
Laut Bußgeldkatalog droht bei der Missachtung eines Durchfahrtverbotes mit einem PKW ohne Anhänger eine Strafe in Höhe von 20 Euro, mit einem Kfz mit einem Gewicht von über 3,5 t sogar 75 Euro.
Doch selbst bei Durchfahrt mit einem Fahrrad drohen noch 15 Euro Bußgeld, welches sich noch jeweils steigert, wenn aufgrund der Durchfahrt eine Behinderung (insg. 20 Euro), eine Gefährdung (insg. 25 Euro) oder eine Sachbeschädigung (insg. 30 Euro) verursacht wird.
Parken in der Verbotszone wird ebenfalls mit einer Strafe in Höhe von 30 Euro geahndet, bei dem zusätzlichen Vorliegen einer Behinderung oder einer Parkdauer von über drei Stunden sogar mit einer Strafe in Höhe von 35 Euro.
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