Die Überweisung des Bußgeldes muss grundsätzlich unter vollständiger Angabe des Aktenzeichens erfolgen, das dem jeweiligen Verkehrsverstoß zugrunde liegt. Haben Sie bei der Überweisung die Angabe des Aktenzeichens vergessen, ist das noch kein Grund zur Panik! Allerdings müssen Sie jetzt die Initiative ergreifen, wenn Sie verhindern wollen, dass weitere Kosten auf Sie zukommen.
Bei einer Überweisung muss das Aktenzeichen im Verwendungszweck angegeben werden, damit die Behörde den überwiesenen Geldbetrag dem konkreten Vorgang zuordnen kann. Im Ordnungswidrigkeitengesetz heißt es dazu, dass die Zahlung nur dann wirksam erfolgt, wenn der Betroffene das Bußgeld „entsprechend der Bestimmung der Verwaltungsbehörde“ eingezahlt hat.
Fehlt die Angabe des Aktenzeichens, kann der Überweisungsbetrag nicht korrekt verbucht werden. Dies hat meistens zur Folge, dass der Geldbetrag zurückgebucht wird. Daraufhin wird in den meisten Fällen unmittelbar nach Verstreichen der Frist ein Mahnverfahren in die Wege geleitet. Die Einleitung eines solchen Verfahrens bedeutet, dass weitere Gebühren und sonstige Auslagen auf den Betroffenen zukommen.
Im „Eifer des Gefechts“ kann es schonmal passieren, dass Sie die Angabe des Aktenzeichens bei der Überweisung vergessen. Allerdings sollten Sie die Angelegenheit dann keinesfalls auf sich beruhen lassen und darauf vertrauen, dass die Behörde die Überweisung auch ohne die Angabe des Aktenzeichens akzeptieren wird. Dies ist nämlich nicht der Fall!
Zunächst haben Sie die Möglichkeit, bei der Behörde anzurufen oder persönlich vorzusprechen. Dort können Sie Ihr Anliegen schildern. Eventuell ist es dem Mitarbeiter der Behörde möglich, Ihre Überweisung herauszusuchen und mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen, damit der Betrag dem konkreten Vorgang zugeordnet und dementsprechend verbucht werden kann.
Wenn Sie ganz auf der sicheren Seite sein wollen, dann sollten Sie den kompletten Betrag noch einmal überweisen – diesmal natürlich unter vollständiger Angabe des Aktenzeichens. Dann können Sie zunächst einmal sicher sein, dass der Betrag nun korrekt verbucht wird und dass gegen Sie kein teures Mahnverfahren in die Wege geleitet wird. Der frühere, ohne Angabe des Aktenzeichens überwiesene Betrag wird in aller Regel automatisch nach einigen Tagen auf Ihr Konto zurückgebucht. Ist dies nicht der Fall, können Sie sich natürlich wieder mit der Behörde in Verbindung setzen und die Rücküberweisung des Geldes verlangen. Sie müssen keinesfalls befürchten, am Ende doppelte Kosten zu zahlen. Den zuerst überwiesenen Betrag bekommen Sie nämlich auf jeden Fall zurück!
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