Die Zustellung von Bußgeldbescheiden erfolgt nach den Regeln des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG). Demnach sind unterschiedliche Zustellungsmöglichkeiten für entsprechende Dokumente, wie z.B. Bußgeldbescheide vorgesehen. Die verschiedenen Zustellungsarten bieten unterschiedliche Möglichkeiten die Zustellung nachzuweisen. Im Zweifel trägt jedoch die Behörde die Beweislast.
Die Zustellung im Sinne des Verwaltungszustellungsgesetzes kann durch die Post mit Zustellungsurkunde erfolgen. Das hat den Vorteil, dass das Dokument dem Betroffenen überall wo er sich aufhält direkt zugestellt werden kann.
Zudem kann sich die Behörde auch dem Einschreiben als Zustellungsmethode bedienen. Hierbei kann die sie zwischen Einschreiben mit und ohne Rückschein wählen. Beim Einschreiben mit Rückschein dient dieser als Nachweis für die Zustellung. Beim normalen Einschreiben kann die Zustellung durch die Einlieferungsbescheinigung oder die Empfangsbestätigung nachgewiesen werden.
Das Dokument, welches zugestellt werden soll, gilt spätestens am dritten Tag nach der Abgabe zur Post als zugestellt. Das ist dann der Fall, wenn das Dokument dem Adressaten nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugestellt wurde. Hierbei handelt es sich um eine Zustellungsfiktion diese dient als Anscheinsbeweis. Der Betroffene kann diesen Anscheinsbeweis jedoch widerlegen. Es reicht allerdings nicht aus, dass der Betroffene die Zustellung lediglich bestreitet. Es muss ein substantiierter Tatsachenbeweis vorgebracht werden. Der Betroffene muss schlüssig vorbringen, dass sich die Dinge anders ereignet haben.
Durch die Zugangsfiktion trägt zunächst einmal der Betroffene die Beweislast. Es ist also an ihm einen substantiierten Gegenbeweis vorzubringen. Die Anforderungen hierbei dürfen jedoch aus rechtsstaatlichen Gründen nicht überspannt werden. Der Tatsachenvortrag des Betroffenen muss schlüssig und nachvollziehbar sein. Es muss zudem eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehen, dass sich der Vortrag als wahr erweist.
Bestehen durch den Sachvortrag des Betroffenen große Zweifel an der erfolgten Zustellung, muss die Behörde den Zugang beweisen.
Daraus folgt, dass die Behörde nur im Zweifel die Beweislast trägt. Grundsätzlich trifft auch den Adressaten eine Beweisführungspflicht, die jedoch durch das im deutschen Verwaltungsrecht geltende Rechtsstaatsprinzip ihre Grenzen findet. Die Beweisführung durch den Adressaten darf in keinem Fall willkürlich sein oder gar unmöglich gemacht werden. Eine zu weite Ausdehnung der Substantiierungspflicht des Adressaten würde dazu führen, dass der Betroffene sein Recht auf effektiven Rechtsschutz verlieren würde.
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