Wird der gleiche Wagen zweimal oder mehrfach am selben Tag geblitzt, kann oder muss die Behörde unter Umständen nur einen Bußgeldbescheid erlassen.
Das Ärgernis ist groß, wenn man während der Fahrt von dem grellen Blitz einer Radarkontrolle aus den Gedanken gerissen wird. Noch ärgerlicher jedoch wird es, wenn dies gleich mehrfach an einem Tag passiert. Im schlimmsten Fall erfährt man sogar erst Wochen danach, dass man überhaupt geblitzt wurde, da die neueren Infrarotblitzer keinen visuell wahrnehmbaren Blitz mehr abgeben.
Wird eine Person zwei- oder mehrfach an einem Tag geblitzt, so ist zwischen drei Szenarien zu unterscheiden.
Ist man auf der gleichen Fahrt innerhalb einer kurzen Strecke von zwei Radarkontrollen erfasst worden, so geht die Rechtsprechung davon aus, dass die beiden Vergehen in Tateinheit zueinander stehen. Die beiden Verstöße sind dann innerhalb desselben Lebenssachverhalts begangen worden. Der Fahrer hat mit anderen Worten nur eine einzige Schnellfahrt begangen, die jedoch aufgrund ihrer Dauer als zweifacher Verstoß erfasst wurde.
In einem solchen Fall der sogenannten Tateinheit darf nur ein Bußgeldbescheid ergehen. Dies kann Vor- und Nachteile haben.
Die Strafe aus dem einzelnen Bußgeldbescheid muss niedriger ausfallen als die Summe der Strafen aus den beiden einzelnen Verstößen. Die Berechnung der „Gesamtstrafe“ erfolgt dadurch, dass die Behörde die Strafe für den schwerwiegenderen Verstoß als Grundlage nimmt und diese angemessen erhöht. Dadurch wird der Betroffene eine insgesamt geringere Geldstrafe zahlen müssen, als wenn er zwei selbstständige Bußgeldbescheide bekommen hätte. Monetär stellt daher die Tateinheit einen Vorteil dar.
Für den Fall, dass der schwerwiegendere Verstoß jedoch nur knapp unter der Grenze liegt, an der er mit einem Punkt geahndet werden würde, kann durch die Erhöhung der Strafe letztendlich aber doch auch ein Punkt auf das Konto des Fahrers gehen. In einem solchen Fall wäre es für den Fahrer womöglich vorteilhafter, wenn die Verstöße als einzelne Verstöße gesehen werden und zwei Bußgeldbescheide ergehen würden. Dann nämlich müsste er nur die jeweilige Geldstrafe zahlen. Insgesamt müsste er zwar dann mehr Geld zahlen, käme aber ohne Punkt (und im Ergebnis gegebenenfalls ohne Entziehung der Fahrerlaubnis) davon.
Umgekehrt werden die Verstöße immer mit zwei Bußgeldbescheiden geahndet, wenn sie auf verschiedenen Fahrten erfolgt sind. Dann nämlich kann keine Tateinheit angenommen werden, da es sich nicht mehr um den gleichen Lebenssachverhalt handelt. Unterbricht also ein Fahrer die Fahrt und führt sie dann fort – womöglich auch am gleichen Blitzer vorbei – dann handelt es sich um einen neuen Verstoß der auch selbstständig bestraft wird.
Betroffene erhalten dann zwei separate Bußgeldbescheide, die eine die jeweilige Einzelstrafe festsetzen.
Nicht endgültig einzuschätzen ist der Fall, in dem derselbe Fahrer auf der gleichen Strecke, aber in einem großen Abstand geblitzt wurde. Dann nämlich könnte Tateinheit vorliegen, es könnten aber auch zwei verschiedene „Schnellfahrten“ angenommen werden. Fährt ein Fahrer beispielsweise einmal quer durch die Republik und wird er dabei in München und in Hamburg geblitzt, so wird ein Gericht wohl keine Tateinheit mehr annehmen können. Wird der Fahrer jedoch in Düsseldorf und Essen geblitzt, so könnte durchaus noch eine einzelne Schnellfahrt vorliegen. Die Einschätzung ist vom Einzelfall abhängig.
Der Behörde ist gerade im letzten Fall ein Ermessensspielraum eingeräumt. Nicht selten sind die Bescheide dennoch fehlerhaft. Daher gilt es für Betroffene, die Bescheide eingängig zu prüfen. Besteht der Verdacht, dass diese fehlerhaft ergangen sind, sollte ein auf Verkehrsrecht spezialisierter Anwalt mit der Prüfung der Bescheide beauftragt werden. Dieser kann eine erste Einschätzung abgeben, wie erfolgsversprechend ein Vorgehen gegen die Bescheide ist und die notwendigen Schritte einleiten.
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