Einspruch gegen Bußgeldbescheid – Ablauf und Folgen

Wer einen Bußgeldbescheid, etwa wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung erhält, kann binnen zwei Wochen nach Erhalt Widerspruch bei der Behörde einlegen, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. Doch wie geht es dann weiter? Sollte der Einspruch zulässig sein, welche Folgen ergeben sich?

Die Behörde entscheidet nicht selbst über den Einspruch. Der Einspruch führt zu einer gerichtlichen Überprüfung, bei der jedoch nicht das Verwaltungsgericht zuständig ist. Das Amtsgericht in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat entscheidet, wenn ein Einspruch eingelegt wird. Hierbei wird dem Betroffenen der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet, denn der Bußgeldbescheid ist in seiner Wirkung durchaus mit dem im Strafrecht existierenden Strafbefehl zu vergleichen. Der Unterschied besteht darin, dass der Strafbefehl durch das Gericht erlassen wird und eine Straftat ahndet, wohingegen der Bußgeldbescheid durch eine Verwaltungsbehörde erlassen wird und eine Ordnungswidrigkeit ahndet. Der Adressat wird jedoch gleichermaßen betroffen.  Durch die gleiche Wirkung darf der Anspruch auf rechtliches Gehör daher nicht durch ein Widerspruchsverfahren bei  der Behörde selbst erschwert werden.

WIE LÄUFT DAS VERFAHREN AB?

Zunächst kann die Behörde entscheiden, ob sie den Bußgeldbescheid zurück nimmt. Tut sie das nicht, leitet sie den Einspruch über die Staatsanwaltschaft zum Amtsgericht weiter. Die Staatsanwaltschaft kann jedoch zunächst eigene Ermittlungen anstellen.

Das Amtsgericht prüft zunächst, ob der Einspruch zulässig ist. Ist der Einspruch zulässig, kommt es zur eigentlichen Entscheidung in der Sache.

Da keine Überprüfung der Behördenentscheidung selbst stattfindet, ist der Einspruch kein Rechtsmittel im eigentlichen Sinne. Das Gericht prüft nur die Tat selbst. Es handelt sich daher nicht um einen Verwaltungsprozess, in dem lediglich die Behördenentscheidung Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist. Dabei wird aus der Behördenentscheidung die Anschuldigung in diesem Verfahren. Der Bußgeldbescheid übernimmt im Einspruchsverfahren also die Aufgabe einer Anklageschrift, wie man sie aus dem Strafrecht kennt. Das Verfahren ist ein Erkenntnisverfahren, in dem das Gericht eine selbstständige Beweisaufnahme durchführen kann und und auf Grund des Amtsermittlungsgrundsatzes unter Umständen sogar muss und nicht nur an das von der Behörde ermittelte gebunden ist. Das Gericht kann die bereits erlangten Erkenntnisse jedoch verwenden. Es besteht die Möglichkeit ein schriftliches Verfahren durchzuführen oder eine mündliche Hauptverhandlung. Im mündlichen Verfahren gilt das Verbot der Verschlechterung  nicht. Das kann zur Folge haben, dass der Betroffene unter Umständen mit Abschluss des Verfahrens schlechter steht als vorher. Im schriftlichen Verfahren ist eine Verschlechterung hingegen verboten.

Die Staatsanwaltschaft kann an der Hauptverhandlung teilnehmen.

Das Gericht entscheidet durch Urteil oder Beschluss wogegen grundsätzlich das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zulässig ist. Von einer Urteilsbegründung kann abgesehen werden, wenn alle, die zur Anfechtung berechtigt sind auf die Rechtsbeschwerde verzichten oder die Rechtsbeschwerde innerhalb der Frist nicht eingelegt wurde.

WELCHE RECHTLICHEN FOLGEN HAT EIN EINSPRUCH?

Der Einspruch entfaltet aufschiebende Wirkung, d.h. der Bußgeldbescheid ist bis zur Entscheidung des Gerichts und damit bis zum Abschluss des Verfahrens nicht vollstreckbar. Das entsprechende Bußgeld muss bis dahin also erst einmal nicht gezahlt werden. Ein eventuelles Fahrverbot kann bis zur gerichtlichen Entscheidung ebenfalls nicht durchgesetzt werden.

Trifft das Gericht eine Entscheidung, geht diese der Behördenentscheidung vor. Der Bußgeldbescheid verliert seine Rechtsqualität und wird somit nicht rechtskräftig. Der Bußgeldbescheid kann diese jedoch zurückerlangen, wenn der Einspruch zurückgenommen wird oder der Einspruch rechtskräftig verworfen wird.

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