Zu schnell gefahren und geblitzt worden – Das ist zu tun

Geschwindigkeitsüberschreitungen gehören auf deutschen Straßen statistisch zu den häufigsten Verstößen gegen das Verkehrsrecht. Nach der großen Reform der Flensburger Punktekartei vom 01. Mai 2014 reichen wenige Punkte aus, um der Gefahr des Führerscheinentzugs ausgesetzt zu sein. Zugleich sind Bußgelder als primäres Sanktionsmittel eingeführt.

STATIONÄRE RADARFALLEN

Ähnlich einer Straftat ist eine Ordnungswidrigkeit wegen Überschreitung der zugelassenen Geschwindigkeit zunächst zu ermitteln und aufzuklären. Anhaltspunkt für die Polizei ist in der Regel das Blitzerfoto einer stationären Radarfalle. Auf diesem ist zum einen der Fahrer als auch das  KfZ-Kennzeichen mal besser, mal weniger gut erkenntlich. Da das KfZ-Kennzeichen aber zumeist sichtbar ist, stellt die Polizei den Bußgeldbescheid in der Regel dem Halter zu. So spart sich die Polizei zunächst aufwendige Ermittlungsmaßnahmen, um den ordnungswidrig handelnden Fahrer zu erforschen.

MOBILE RADARFALLEN

Werden Sie mit einer mobilen Radarfalle geblitzt und herausgewunken, ist klar, dass Sie das KfZ führten. In dieser Situation ist es möglich das Bußgeld direkt vor Ort zu bezahlen. Ob dies sinnvoll ist, ist Gegenstand folgender Ausführungen.

ZU SCHNELL GEFAHREN, WAS KANN ICH TUN?

Sowohl der stationäre als auch der mobile Blitzvorgang und die Bußgeldbescheide enthalten oft Fehler. Bezahlen Sie ein Bußgeld gleich vor Ort, ist es Ihnen nicht mehr möglich gegen dieses vorzugehen. Vorteil wäre jedoch, dass Sie sich durch die Barzahlung die Verwaltungskosten sparen, welche ansonsten dadurch entstehen, dass die Bußgeldstelle einen Bußgeldbescheid erstellt. Abhängig von Höhe des Bußgeldes und der Überzeugungskraft des Blitzerfotos ist daher zu entscheiden, ob Sie das Bußgeld unmittelbar bezahlen oder nicht.

Haben Sie einen Bußgeldbescheid erhalten, ist gegen diesen ein Einspruch statthaft. Wo und in welcher Frist der Einspruch einzulegen ist, ergibt sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung des Bußgeldbescheids.

Unabhängig von den Erfolgsaussichten des Einspruchs, ermöglicht Ihnen die Einlegung eines Einspruchs einen Zahlungsaufschub. Zudem vollstreckt die Bußgeldstelle den Bußgeldbescheid erst, wenn eine endgültige Gerichtsentscheidung feststeht. Bis dahin ist das vorliegende Bußgeld nicht zu bezahlen.

SOLL ICH DEN BUSSGELDBESCHEID ANFECHTEN

Auch Behörden machen Fehler. Ist ein Bußgeldbescheid fehlerhaft, ist er anfechtbar.

Oftmals unterlaufen den zuständigen Bußgeldstellen Formfehler. Um diese zu erkennen, ist eine Expertise mit Erfahrungswert notwendig. Übliche Fehler sind, dass der Adressat des Bußgeldbescheids nicht Führer des Fahrzeugs während der Überschreitung der zugelassenen Geschwindigkeit war. Blitzerfotos sind oft undeutlich oder die Radarfallen nicht ordnungsgemäß geeicht. Wegen denn überlasteten Bußgeldstellen findet eine detaillierte Einzelfallprüfung selten statt.

Hilft die Bußgeldstelle dem Einspruch nicht ab, gibt Sie die Sache an die Staatsanwaltschaft weiter. Das Verfahren geht daraufhin vor das örtlich zuständige Amtsgericht. Die endgültige Entscheidung hängt schließlich von der Überzeugung des Bußgeldrichters ab. Zweifel an der Täterschaft berücksichtigt das Gericht stets zu Gunsten des Bußgeldadressaten. Auch im Ordnungswidrigkeitsverfahren gilt der Grundsatz im Zweifel für den Angeklagten („in dubio pro reo“).

SOLLTE ICH EINEN RECHTSANWALT KONSULTIEREN?

Weiter gilt es zu bedenken, dass ein Einspruch die ausgesprochene Bußgeldhöhe nicht schützt. Ein Anfechtungsverfahren kann sowohl zur Verringerung als auch zur Erhöhung des Bußgelds führen.

Um effektiv gegen einen Bußgeldbescheid vorzugehen, ist es ratsam einen Rechtsanwalt zu konsultieren. Einem bestellten Rechtsanwalt ist es möglich, Beweisanträge zu stellen, welchen das Gericht in der Regel entspricht. Ein vor Gericht beantragtes Sachverständigengutachten kann beispielsweise die Eichung der Radarfallen überprüfen und in Zweifel ziehen. Weiter kann ein Sachverständigengutachten anhand des Blitzerfotos eine Personenidentität ausschließen oder bekräftigen. Ein privat eingeholtes Sachverständigengutachten hat diesen Beweiswert nicht.

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